Verband der PflegedirektorInnen der Unikliniken

VPU

Satzung des Verbandes der Pflegedirektorinnen und Pflegedirektoren der Universitätskliniken und Medizinischen Hochschulen Deutschlands e.V.

Satzung des VPU als druckbare PDF-Version

§1: Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

Die Pflegedirektorinnen und Pflegedirektoren der Universitätsklinika der Länder der Bundesrepublik Deutschland bilden den Verband der Pflegedirektorinnen und Pflegedirektoren der Universitätsklinika (VPU) e. V. Der Sitz des Vereins ist Berlin. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2: Zweck des Verbandes

(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein/Verband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Zweck des Vereins ist über die Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder hinaus die Förderung aller Gesundheitsfachberufe auf allen Gebieten der ambulanten und stationären Krankenversorgung und Pflege, der Prävention und Gesundheitsförderung, der Beratung, der Rehabilitation und Nachsorge; die Förderung von Forschung und Lehre in der Pflege; die Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der stationären und ambulanten Pflege sowie die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Berufsgruppen in der stationären und ambulanten Versorgung.

(4)Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Vertretung der beruflichen Interessen der Mitglieder und aller Gesundheitsfachberufe; die Organisation von Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den verschiedenen Berufsgruppen in der stationären und ambulanten Versorgung; Initiierung und Entwicklung von Projekten und Beratungsangeboten zur berufsgruppenübergreifenden Zusammenarbeit sowie zur Aus-, Fort- und Weiterbildung im Gesundheitswesen; Unterstützung von Forschungsprojekten zur Evaluation und Weiterentwicklung der Aus-, Fort- und Weiterbildung in der Pflege; Herausgabe von Druckschriften zu den genannten Themen und Maßnahmen.

(5) Der Verband kann Mitglied in Spitzenverbänden sein, die seine Ziele fördern.

(6) Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben. Ist das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit überschritten, kann die Mitgliederversammlung entgeltlich tätige Mitarbeiter einstellen. Entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 14 dieser Satzung erhält daher die Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin für die von ihm/ihr zugewiesene Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Es dürfen keine Mittel des Vereins für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung und Förderung politischer Parteien verwendet werden.

(8) Der Verein verwendet seine Mittel zeitnah für seine satzungsmäßigen Zwecke, spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Kalenderjahr.

§3: Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Verbandes können alle Pflegedirektorinnen und Pflegedirektoren oder Personen in vergleichbarer leitender Funktion in der Gesamtleitung der Universitätsklinika der Länder der Bundesrepublik Deutschland für die Zeit ihrer Amtsführung sein.

(2) Die Mitgliedschaft im Verband ist freiwillig.

(3) Mit dem Beitritt erkennt das Mitglied die Satzung des Verbandes als verbindlich an.

(4) Die Mitgliedschaft im Verband endet, wenn die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft entsprechend Absatz 1 nicht mehr besteht oder durch Austritt. Der Austritt muss in schriftlicher Form erfolgen.

(5) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch an dem oder auf das Vermögen des Verbandes.

§4: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Arbeit des Verbandes zu unterstützen und den im Rahmen dieser Satzung gefassten Beschlüssen nachzukommen.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Arbeit des Verbandes teilzunehmen und diesen im Rahmen seiner Aufgabenstellung in Anspruch zu nehmen.

(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den nach § 5 anfallenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

§5: Mitgliedsbeitrag

(1) Es wird für jedes Mitglied ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

(2) Der laufende Jahresbeitrag ist grundsätzlich spätestens vier Wochen nach Rechnungsstellung fällig.

§6: Organe des Verbandes

(1) Die Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2) Die Vertreter der Mitglieder in den Organen des Verbandes unterliegen der Schweigepflicht über alle Vorgänge und Maßnahmen, von denen sie auf Grund ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten und soweit dies aus Interesse des Verbandes oder einzelner Mitglieder erforderlich ist. Sie sind an diese Schweigepflicht auch nach Ablauf ihrer Zugehörigkeit zum Verband gebunden.

(3) Über die Sitzungen der Organe des Verbandes und seiner Arbeitsgruppen sind Ergebnisniederschriften zu fertigen, die vom Leiter/von der Leiterin der Sitzung und vom Protokollführer/ von der Protokollführerin zu unterzeichnen sind.

§7: Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Verbandes ist die Mitgliederversammlung.

(2) In jedem Geschäftsjahr ist mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung vom Vorsitzenden/ von der Vorsitzenden des Vorstandes mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich (auch per Telefax oder E-Mail) einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorsitzenden/ von der Vorsitzenden des Vorstandes jederzeit mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einberufen werden. Sie ist außerdem auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich durch den Vorsitzenden/ von der Vorsitzenden des Vorstandes einzuberufen. Die schriftliche Einladung erfolgt unter Angabe von Zeit und Ort der Sitzung und der Tagesordnung. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende/ die Vorsitzende des Vorstandes, in seiner/ ihrer Vertretung auch ein anderes Vorstandsmitglied.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so hat der Vorsitzende/ die Vorsitzende des Vorstandes für den gleichen Tag erneut eine Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, welche dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

(4) Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Soweit der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin gleichzeitig Mitglied des Verbandes/Vereins ist, hat er eine Stimme, soweit nicht sein Arbeitsverhältnis berührt ist.

(5) Eine Stimmrechtsübertragung ist möglich, wenn diese zu Beginn der Sitzung dem Vorsitzenden/ der Vorsitzenden des Vorstandes in schriftlicher Form und unter Angabe des Geltungsbereichs für bestimmte Punkte der Tagesordnung vorliegt, und der Versammlung vom/ von der Vorsitzenden verkündet wird. In Ausnahmefällen können verhinderte Mitglieder auch Nichtmitglieder als Vertreter entsenden, auf die Stimmrechtsübertragungen zulässig sind. Satz 1 gilt entsprechend.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Dem Antrag eines anwesenden Mitgliedes auf geheime Abstimmung ist zu entsprechen.

(7) Eilbedürftige Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden, sofern nicht mindestens ein Drittel aller Mitglieder diesem Verfahren widerspricht. Ein Antrag ist im schriftlichen Abstimmungsverfahren angenommen, sobald die Zustimmung von mehr als der Hälfte der Mitglieder beim Vorstandsvorsitzenden eingegangen ist, sofern auch bei der Abstimmung in der Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit ausreicht.

§8: Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Aufstellung allgemeiner Grundsätze für die Arbeit des Verbandes und des Vorstandes
  2. Beratung und Beschlussfassung in Grundsatzangelegenheiten des Verbandes
  3. Entscheidung über Aufnahmeanträge
  4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  5. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
  6. Genehmigung der Jahresrechnung nach Bericht der Kassenprüfers
  7. Entlastung des Vorstandes
  8. Budgetplanung
  9. Wahl des Vorstandes
  10. Wahl von Kassenprüfern
  11. Wahl von Delegierten
  12. Bildung und Auflösung von Arbeitsgruppen
  13. Entscheidungen über die Errichtung oder Auflösung einer Geschäftsstelle
  14. Abschluss des Anstellungsvertrages mit dem Geschäftsführer/ der Geschäftsführerin inkl. Vergütungsregelung
  15. Änderung der Satzung
  16. Auflösung des Verbandes.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse hinsichtlich der Nummern 15 und 16 mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen.

(3) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine vom Leiter/von der Leiterin der Sitzung und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnende Niederschrift zu erstellen.

§9: Vorstand

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes und beschließt über die Angelegenheiten, die ihm die Satzung zuweist oder die ihm die Mitgliederversammlung überträgt.

(2) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/ der Vorsitzenden, dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart/ der Kassenwartin, dem Schriftführer/ der Schriftführerin und dem Geschäftsführer/ der Geschäftsführerin, soweit dieser/ diese bestellt wurde.

(3) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet während der Amtsdauer des Vorstandes ein Vorstandsmitglied aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode ein neues Mitglied.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(5) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende sowie der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin. Der der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende dürfen den Verein jeweils einzeln vertreten. Der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin vertritt den Verein gemeinsam mit dem/der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretende Vorsitzenden.

§ 10: Aufgaben des Vorstandes

(1) Die Aufgaben des Vorstandes liegen vorrangig in der Umsetzung des in § 2 formulierten Verbandszwecks und daneben noch insbesondere in der

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und aller Tagungen
  2. Aufstellung der Jahresabschlüsse und der Budgetplanung sowie deren Vorlage bei der Mitgliederversammlung
  3. Wirtschaftsführung des Verbandes
  4. Bildung und Auflösung von Arbeitsgruppen
  5. Wahrnehmung der ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben
  6. Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Verbandes durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Vorstandes, und den stellvertretenden Vorsitzenden/die stellvertretende Vorsitzende oder dem Geschäftsführer
  7. Öffentlichkeitsarbeit
  8. Entscheidungen über Anstellungen und Kündigungen von Mitarbeitern der Geschäftsstelle.
(2) Stehen der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte bzw. Formulierungen entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§11 Geschäftsführer / Geschäftsführerin

(1) Der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer seiner/ ihrer Vorstandsmitgliedschaft bestellt. Vereinsmitgliedschaft des Geschäftsführers/ der Geschäftsführerin ist nicht erforderlich. Mit dem Geschäftsführer/ der Geschäftsführerin wird ein Anstellungsvertrag inkl. Vergütungsregelung abgeschlossen.

(2) Dem Geschäftsführer/ der Geschäftsführerin obliegen folgende Aufgaben:

  1. Leitung und Profilierung der Geschäftsstelle, Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht über die Geschäftsstelle
  2. Bündelung der Vereinsaktivitäten in der Geschäftsstelle
  3. Förderung und Weiterentwicklung der Kontakte zu Entscheidern der Gesundheits- und Wissenschaftspolitik, der Universitätsmedizin und der Pflegeverbände
  4. Förderung und Weiterentwicklung von Produkten und Dienstleistungen für Interessenten innerhalb und außerhalb des Verbandes/Vereins
  5. Erledigung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten
  6. Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Verbandes/Vereins

§12 Arbeitsgruppen

Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes können Arbeitsgruppen gebildet werden.

§13 Auflösung des Verbandes

(1) Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Anlass einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder beschlossen werden.

(2) Der Verband muss aufgelöst werden, wenn die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke nicht möglich ist. Bei Auflösung fällt das Vermögen an den Verein Pflegewissenschaft und Forschung e.V. mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für dessen satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.

§14: Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 11./12. Februar 2010 beschlossen und wird mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam.

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